Alle in der Satzung getroffenen Amts- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und divers geschlechtliche Personen gleichermaßen zur Verfügung.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Schachverein Saalespringer Halle“ mit dem Zusatz e.V.
§ 2 Sitz
- Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale) und ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Landesschachverband Sachsen-Anhalt e. V. und im Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Schachsports).
Schach als sportliche Disziplin ist geeignet, die geistige und charakterliche Erziehung und Bildung der Jugend zu fördern, aber auch bis ins hohe Alter geistige Beweglichkeit und Freude am Miteinander zu erhalten. - Schachsport wird insbesondere verwirklicht durch:
- Teilnahme an Schachwettkämpfen
- Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
- Organisation von Schachturnieren
- Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Trainern
- Förderung von Kinderschach
- Förderung von Breitenschach
- Beteiligung an Kooperationen und Spielgemeinschaften.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral.
- Der Verein ist sportliche Heimat für alle Menschen, unabhängig von ihrem Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Glauben oder sexuellen Orientierung. Der Verein bekennt sich dazu, dass Schachsport als ein verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen und Religionen angesehen wird.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. - Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins
- Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat beim Vorstand zu erklären. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren muss die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten vorliegen.
- Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
- Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
- Personen, die sich besonders um die Förderung des Schachsports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
- Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden, wenn sie durch Zuwendungen die Tätigkeit des Vereins ideell, finanziell oder materiell unterstützen.
§ 5 Beiträge
- Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
- Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet die Mitgliedschaft automatisch.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren statt, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
- Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
- Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, soweit nichts abweichend beschlossen wird.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
- Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung sowie der Erlass und die Änderung von Ordnungen und Richtlinien
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Ehrung von Mitgliedern
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages und Verabschiedung des Haushalts
- Besprechung der Veranstaltungen des neuen Jahres
- Entscheidungsfindung über ordnungsgemäß eingereichte Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins (siehe hierzu § 10).
§ 8 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus.
- Vorsitzender,
- Stellvertretender Vorsitzender,
- Finanzwart,
Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:
- dem Spielleiter,
- dem Jugendwart,
- dem Materialwart,
- den Ehrenmitgliedern.
- Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Vereins. Dies sind insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind innerhalb festgelegter Ressorts verantwortlich für die Umsetzung der satzungsgemäßen Zwecke.
- Der Haushalt ist jährlich vom gesamten Vorstand zu beschließen.
- Eine Ämterkumulierung ist möglich, ausgenommen sind die Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie das des Finanzwartes.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Jahres aus, so beauftragt der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Sitzungen des Vorstandes können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Sitzung durchgeführt werden. Bei Durchführung einer virtuellen Sitzung wird die Anwesenheit mittels Telefon- oder Videokonferenz hergestellt.
- Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind zu ihrer Wirksamkeit zu protokollieren. Zu Beginn der Vorstandssitzung wird der Protokollführer aus den Reihen der anwesenden Personen festgelegt. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- Der Vorstand ist in Anlehnung an § 179 Absatz 1 S. 2 AktG befugt, redaktionelle Änderungen der Satzung zu beschließen, soweit diese aufgrund von Forderungen des Vereinsgerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.
§ 9 Vertretung des Vereins
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die eigens hierfür einberufen wurde, von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Halle zu mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 27.03.2025 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung neben Ordnungen und Richtlinien auch eine Geschäftsordnung erlassen.